BGE 116 III 8 E. 1a). Bei der Zustellung einer Pfändungsankündigung gilt die Zustellfiktion jedoch nicht, wenn der Empfänger nicht mit der Zustellung rechnen musste (SIEVI, a.a.O., N. 10 zu Art. 90 SchKG; WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, N. 23 zu Art. 90 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.4; BGE 138 III 225 E. 3.1). Der Empfänger muss mit einer Zustellung erst dann rechnen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis rechtshängig ist, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten.