Eine schriftliche Empfangsbestätigung (beispielsweise mittels eingelesener Unterschrift des Empfängers, wie dies in der Schweiz üblich ist, oder durch Rückschein) konnte das Betreibungsamt nicht vorweisen. Als Beweis für den Empfang der Sendung kann es lediglich die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vorlegen. 4.3.4 Alleine gestützt auf die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post kann der Beweis der Zustellung vorliegend jedoch nicht erbracht werden.