90 SchKG). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beweis des Empfangs der Mitteilung auf andere Weise erbracht wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.113/2004 vom 13. Oktober 2004 E. 3; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 2 zu Art. 90 SchKG). 4.3.3 Das Betreibungsamt stellte die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 in der Betreibung Nr. ________ per eingeschriebener Post zu (Sendungsnummer ________). Eine schriftliche Empfangsbestätigung (beispielsweise mittels eingelesener Unterschrift des Empfängers, wie dies in der Schweiz üblich ist, oder durch Rückschein) konnte das Betreibungsamt nicht vorweisen.