Nichteinhalten der vorgeschriebenen Form, wozu auch die Bestätigung des Empfangs durch den Empfänger gehört, hat deshalb keine Ungültigkeit zur Folge. Dem zuständigen Vollstreckungsorgan obliegt jedoch die Beweislast dafür, dass die Mitteilung, Verfügung oder der Entscheid ihren Adressaten erreicht hat (BGE 121 III 11 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 7B.75/2006 vom 6. Juli 2003 E. 2.2.2; NORD- MANN/ONEYSER, a.a.O., N. 7 zu Art. 34 SchKG; MILANI, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, N. 5 zu Art. 90 SchKG; KREN KOSTKIEWICZ, OFK Kommentar zum SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 90 SchKG).