10 bestätigung zuzustellen sind. Eingeschriebene Briefe werden von der Schweizerischen Post gemäss ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestellt, wobei ein Nachweis der Zustellung erfolgt (NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 5 zu Art. 34 SchKG). Das Formerfordernis stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Nichteinhalten der vorgeschriebenen Form, wozu auch die Bestätigung des Empfangs durch den Empfänger gehört, hat deshalb keine Ungültigkeit zur Folge.