Unter Berücksichtigung dieser Umstände können die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers grundsätzlich offen bleiben. Alleine der frühere Wohnsitz in I.________ (BE) stellt noch keinen Beweis für den Erwerb der deutschen Sprache dar. Allerdings wäre es dem Beschwerdeführer mit Hilfe der heute einfach zugänglichen Technologien (beispielsweise deepl.com) ohnehin ein Leichtes gewesen, die Pfändungsankündigung innert weniger Minuten zu übersetzen. 4.2.4 Nach dem Ausgeführten wurde die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Vorschriften rechtskonform versandt.