www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html). Vorliegend handelte es sich zweifellos um eine einfache Übergabe (vgl. Wegleitung BJ, S. 13) und ein Anerkennungsverfahren für einen Entscheid hatte nicht zu erfolgen. Es sind folglich keine Gründe gegeben, die eine Übersetzung der Pfändungsurkunde erforderlich gemacht hätten. Das Betreibungsamt war vielmehr berechtigt, die Pfändungsankündigung ohne Übersetzung mittels eingeschriebener Sendung auf die Cayman Inseln zuzustellen. 4.2.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände können die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers grundsätzlich offen bleiben.