Das Bundesamt empfiehlt für Zustellungen gemäss Art. 10 Bst. a des HZUe65 zwar eine Übersetzung der Urkunden in der Sprache des Empfangsstaates beizulegen oder den Abschnitt «Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks» des Musterformulars gemäss HZUe65 in der Sprache des Empfangsstaates auszufüllen und beizulegen. Diese Empfehlung beschränkt sich allerdings auf Verfahren, die eine Anerkennung des Entscheides im Ausland erforderlich machen (vgl. Wegleitung BJ, S. 13; www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html).