Die einfache Übergabe bedarf demgegenüber in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gläubigerin keiner Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke. Folglich stellt das Fehlen einer Übersetzung bei einer formlosen Zustellung durch einfache Übergabe keinen Mangel dar (BGE 129 III 750 E. 3.2; BISCHOF, a.a.O., S. 306; Wegleitung BJ, S. 13). Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Rechtshilfeführer. Gestützt auf diesen ist für die Zustellung (einfache Übergabe) auf den Cayman Inseln keine Übersetzung notwendig. Das Bundesamt empfiehlt für Zustellungen gemäss Art.