2003) anwesenden Staaten – u.a. Grossbritannien – haben erklärt, dass sie gegenüber Staaten, die Vorbehalte zu den Art. 8 und Art. 10 HZUe65 angebracht haben, kein Gegenrecht fordern (www.rhf.admin.ch/rhf/de/ home/zivilrecht/wegleitungen/uebermittlungsweg-art-10a.html). Den schweizerischen Behörden steht es gestützt auf Art. 10 Bst. a HZUe65 folglich frei, Schriftstücke nach Grossbritannien bzw. die Cayman Inseln auf direktem postalischem Weg zuzustellen.