admin.ch/eli/cc/1994/2809_2809_2809/de). Gestützt auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der in Art. 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) statuiert ist, müssen die schweizerischen Behörden entsprechend grundsätzlich ebenfalls davon absehen, Übermittlungswege zu benutzen, die in der Schweiz unzulässig sind. Der Empfangsstaat kann jedoch darauf verzichten, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen (Wegleitung des Bundesamts für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 3. Aufl. 2003, E. I.C.5, II.D.1.2.2 [nachfolgend: Wegleitung BJ], abrufbar unter www.rhf.admin.ch > Zivilrecht