8 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung der Pfändungsankündigung (Art. 34 Abs. 1 SchKG) nach Art. 66 Abs. 3 SchKG analog durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Dies auch wenn die Pfändungsankündigung nicht als Betreibungsurkunde zu qualifizieren ist (SIEVI, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 90 SchKG; NORD- MANN/ONEYSER, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art.