SchKG obliegt nicht der Aufsichtsbehörde. Über solche Begehren hat im Kanton Bern die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) zu entscheiden (Art. 8 EGSchKG i.V.m. Art. 104 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist nicht dazu da, die Durchführung anderer Verfahren, namentlich Verantwortlichkeitsprozesse nach Art. 5 SchKG, vorzubereiten oder zu erleichtern (BGE 138 III 265 E. 3.2). Aus diesem Grund ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten. 3.7 Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde eingetreten. III.