Mit der Ermöglichung und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie der Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind die entsprechenden Beschwerdeanträge Nr. 6 und Nr. 7 gegenstandslos geworden. 3.6 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, das Betreibungsamt sei anzuweisen, gegenüber der Schweizerischen Post Schadenersatz bezüglich der verlorenen Einschreibesendung Nr. ________ geltend zu machen. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Die Beurteilung oder Vorbereitung von allfälligen Schadenersatzansprüchen oder einer Entschädigung nach Art. 5 SchKG obliegt nicht der Aufsichtsbehörde.