Im Weiteren ist strittig, ob die direkte postalische Zustellung der Pfändungsankündigung an den Beschwerdeführer im Ausland in Verletzung internationaler Vorschriften erfolgt und damit nichtig ist. Gegen nichtige Verfügungen des Betreibungsamts kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 121 III 142 E. 2; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 22 SchKG). 3.5 Mit der Ermöglichung und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie der Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind die entsprechenden Beschwerdeanträge Nr. 6 und Nr. 7 gegenstandslos geworden.