Vorliegend liegt die Zustellung der Pfändungsankündigung im Streit. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers wurde dieser erst am 20. April 2023 über die Pfändungsankündigung bzw. die am 31. März 2023 in seiner Abwesenheit erfolgte Pfändung informiert. Diesfalls ist die am 1. Mai 2023 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Im Weiteren ist strittig, ob die direkte postalische Zustellung der Pfändungsankündigung an den Beschwerdeführer im Ausland in Verletzung internationaler Vorschriften erfolgt und damit nichtig ist.