7 3.3 Angefochten ist die Zustellung der Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 an den Beschwerdeführer. Die Pfändungsankündigung gilt als Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und stellt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.97/2003 vom 6. Mai 2003 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage ab Erhalt der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Vorliegend liegt die Zustellung der Pfändungsankündigung im Streit.