Das Einschreiben sei am 5. Juni 2023 in die Schweiz retourniert worden. Dem Beschwerdeführer sei die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 folglich nie zugestellt worden. Die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vermöge Gegenteiliges nicht zu beweisen, zumal diese widersprüchlich sei. 2.16 Die Instruktionsrichterin stellte die Eingabe des Beschwerdeführers der Gläubigerin und dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 28. August 2023 zu. 2.17 Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. II.