2.15 Gleichentags nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er erklärte (soweit nicht bereits erwähnt), das Einschreiben sei zurück in die Schweiz retourniert worden, jedoch nie beim Betreibungsamt eingelangt. Es sei nach wie vor unklar, an wen die fragliche Zustellung erfolgt sein solle. Es liege weder eine Empfangsbestätigung noch ein Rückschein der Post vor. Aufgrund des abgebrochenen Importprozesses auf den Cayman Inseln und der Retournierung in die Schweiz sei eine Zustellung ausgeschlossen. Das Einschreiben sei am 5. Juni 2023 in die Schweiz retourniert worden.