Dies ergebe sich auch aus dem Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bis vor kurzer Zeit in I.________ (BE) gewohnt. Es sei daher unglaubwürdig, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Seine Sprachkenntnisse seien aufgrund der Rechtslage jedoch nicht von Belang. 2.14 Mit Verfügung vom 25. August 2023 brachte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt die Eingabe der Gläubigerin vom 23. August 2023 zur Kenntnis. Sie stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. 2.15 Gleichentags nahm der Beschwerdeführer Stellung.