2.12 Die Instruktionsrichterin stellte die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers und der Gläubigerin diesen wechselseitig und dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 11. August 2023 zu. 2.13 Daraufhin nahm die Gläubigerin mit Schreiben vom 23. August 2023 erneut Stellung. Das Vereinigte Königreich habe direkte Postzustellungen auf seinem Staatsgebiet zugelassen. Die verlangte Übersetzung beziehe sich jedoch nur auf förmliche Zustellungen. Im Falle einer direkten Postzustellung sei keine Übersetzung nötig. Dies ergebe sich auch aus dem Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz.