Er argumentierte, die Nachforschung sei ergebnislos verlaufen. Aufgrund der doppelten Fehlleistung der Post – Abbruch des Importprozesses auf den Cayman Inseln und Verlust der Sendung in der Schweiz – sei die Untauglichkeit postalischer Sendungen belegt. Die Pfändungsankündigung sei daher auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmen. Aufgrund des abgebrochenen Importprozesses könne die Pfändungsankündigung nicht zugestellt worden sein. Die Sendung sei auch nicht übersetzt gewesen, obwohl Grossbritannien dies bei der Ratifikation des HKUe65 verlangt habe.