Das Verhalten des Beschwerdeführers verdiene zudem keinen Rechtsschutz, zumal er die Pfändungsankündigung selbst als Beschwerdebeilage eingereicht habe. 2.11 Mit Eingabe vom 9. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen Nr. 1 bis 5 fest und beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, gegenüber der Post CH AG Schadenersatz bezüglich der verlorenen Einschreibesendung Nr. ________ geltend zu machen. Er argumentierte, die Nachforschung sei ergebnislos verlaufen.