Die Schweizerische Post habe die Sendungsverfolgung nicht korrigiert bzw. nur «zugestellt durch» mit «zugestellt» ersetzt. Entsprechend sei von der erfolgreichen Zustellung auszugehen. Die Sendung sei dem Beschwerdeführer folglich zumindest zur Abholung gemeldet worden. Entsprechend gelte selbst bei fehlender Zustellung die Zustellfiktion. Das Verhalten des Beschwerdeführers verdiene zudem keinen Rechtsschutz, zumal er die Pfändungsankündigung selbst als Beschwerdebeilage eingereicht habe.