Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebeilage (BB) 15 ein. Aus der eingereichten Sendungsverfolgung sei ersichtlich, dass die per Einschreiben versandte Pfändungsankündigung am 5. Juni 2023 wieder in der Schweiz eingegangen sei. 2.7 Das Betreibungsamt reichte am 13. Juli 2023 das Ergebnis der Nachforschungen bei der Schweizerischen Post ein. 2.8 Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 brachte der Instruktionsrichter den Parteien das Ergebnis der Abklärung der Schweizerischen Post zur Kenntnis und setzte Frist zur Einreichung allfälliger abschliessender Bemerkungen. 2.9 Zufolge