Dies weil die Schweiz im umgekehrten Fall durch eine direkte postalische Zustellung ihre Souveränität ausdrücklich als verletzt betrachte. Es komme einzig auf das schweizerische Souveränitätsverständnis an, weshalb das entsprechende Souveränitätsverständnis des ausländischen Staats nicht von Relevanz sei und daher ein Verzicht desselben auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit in rechtlicher Hinsicht nicht zu beachten sei. 2.6 Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebeilage (BB) 15 ein.