5 Auch im Verhältnis zu Staaten, welche in Bezug auf Art. 10 Bst. a HZUe65 kein Gegenrecht einfordern würden, brauche es eine explizite staatsvertragliche Regelung wie bspw. Art. 1 Abs. 3 des Vertrags zwischen der Schweiz und Österreich zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.181.631). Dies weil die Schweiz im umgekehrten Fall durch eine direkte postalische Zustellung ihre Souveränität ausdrücklich als verletzt betrachte.