Eine Zustellung auf den Cayman Inseln sei offensichtlich nie erfolgt. Dem Betreibungsamt könne hinsichtlich der Sicherungsmassnahmen im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht gefolgt werden. Zwar seien Sicherungsmassnahmen auch vor Ankündigung der Pfändung möglich. Dies setze jedoch Dringlichkeit voraus. Diese sei vorliegend nicht gegeben, weil in der Arrestprosequierungsbetreibung per se nur bereits verarrestierte und daher bereits gesicherte Vermögenswerte gepfändet werden könnten.