_ sei nicht aufgehoben worden. In eben diesem Arrestverfahren habe der Schuldner bereits Gelegenheit gehabt, sich über seine Anwaltskanzlei zu den verarrestierten Objekten zu äussern. 2.5 Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juni 2023 seine Replik ein und bestätigte seine gestellten Rechtsbegehren Nr. 1 bis 5. Er erklärte (soweit nicht bereits erwähnt), das Einschreiben sei auf den Cayman Inseln nie jemandem zugestellt worden, was der Sendungsverfolgung vom 17. Mai 2023 entnommen werden könne.