Sie sei damit weder nichtig noch aufzuheben. 2.4 Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Pfändungsankündigung unterstehe den Zustellvorschriften nach Art. 34 SchKG. Eine persönliche Übergabe im Sinne von Art. 64 SchKG sei nicht notwendig. Gestützt auf den Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz sei eine direkte Postzustellung auf die Cayman Inseln möglich. Die Pfändungsankündigung sei am 28. Februar 2023 mit eingeschriebener Postsendung versandt worden. Gemäss Sendungsverfolgung sei sie am 8. März 2023 ordnungsgemäss zugestellt worden.