Das Betreibungsamt brauche daher nicht zu prüfen, wer seitens des Schuldners berechtigt sei, die Mitteilung in Empfang zu nehmen. Gestützt auf den Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz sei die direkte Postzustellung auf die Cayman Inseln möglich, zumal Grossbritannien erklärt habe, gegenüber den Staaten wie die Schweiz, die Vorbehalte zu den Art. 8 und 10 HZUe65 angebracht hätten, kein Gegenrecht zu fordern. Durch die Sendungsverfolgung sei zweifelsfrei erstellt, dass die Sendung zugestellt worden sei. Sie sei damit weder nichtig noch aufzuheben.