4 2.3 Die Gläubigerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, nahm mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Stellung. Sie beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung hielt sie fest, eine Pfändungsankündigung stelle keine Betreibungsurkunde gemäss Art. 64 ff. SchKG dar, sondern sei als Mitteilung nach Art. 34 SchKG zu qualifizieren. Das Betreibungsamt brauche daher nicht zu prüfen, wer seitens des Schuldners berechtigt sei, die Mitteilung in Empfang zu nehmen.