90 SchKG unsachgemäss ausgeübt, indem es die Pfändung bereits auf den 31. März 2023 angesetzt habe. Auch aus diesem Grund sei die Pfändungsankündigung samt Pfändung (inkl. aller Sicherungsmassnahmen) aufzuheben. 2.2 Der Instruktionsrichter hiess den Antrag des Beschwerdeführers um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 3. Mai 2023 insoweit gut, als dass in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. ________ per sofort keine weiteren Vollzugs- und Verwertungshandlungen mehr vorzunehmen seien.