Sie sei auch nicht dem Beschwerdeführer oder einem anderen bevollmächtigten Vertreter zugestellt worden. Der Gegenbeweis der rechtsfehlerhaften Zustellung sei mithin erbracht. Eine nicht gehörig angekündigte Pfändung sei aufzuheben, wenn der Schuldner nicht in der Lage gewesen sei, ihr beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen. Daher seien die Pfändungsankündigung und die Pfändung aufzuheben. Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) könne einem sich im Ausland befindenden Verfahrensbeteiligten eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.