Aufgrund der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung würden sich auch sämtliche Vollzugshandlungen als nichtig erweisen, weshalb die Nichtigkeit der am 31. März 2023 erfolgten Pfändung (inkl. aller Sicherungsmassnahmen) festzustellen sei. Für den Fall, dass die Anträge Nr. 1 und Nr. 4 abgewiesen würden, beantrage er die Aufhebung der Pfändungsankündigung und der Pfändung. Das Betreibungsamt sei nicht in der Lage, eine Empfangsbestätigung vorzulegen. Ihm obliege jedoch die Beweislast für die Zustellung der Pfändungsankündigung. Der Beweis könne mit der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nicht erbracht werden.