Die Pfändungsankündigung sei ferner nicht übersetzt worden, obwohl eine Übersetzung empfohlen werde. Der Beschwerdeführer sei H.________ Staatsbürger und spreche kein Deutsch. Er wäre daher nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der Pfändungsankündigung zu verstehen. Aufgrund der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung würden sich auch sämtliche Vollzugshandlungen als nichtig erweisen, weshalb die Nichtigkeit der am 31. März 2023 erfolgten Pfändung (inkl. aller Sicherungsmassnahmen) festzustellen sei.