3 dar. Mit Blick auf die darin enthaltene Strafandrohung habe der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse an einer ordnungsgemässen Zustellung. Zudem sei ihm die Möglichkeit zur Teilnahme an der Pfändung verwehrt gewesen. Im Verhältnis zu den Cayman Inseln bestehe keine explizite staatsvertragliche Regelung. Mangels staatsvertraglicher Grundlage erweise sich der durch direkten postalischen Versand erfolgte Zustellungsversuch als nichtig. Die Pfändungsankündigung sei ferner nicht übersetzt worden, obwohl eine Übersetzung empfohlen werde.