, von der Pfändung vom 31. März 2023 erfahren. Mit gewährter Akteneinsicht des Betreibungsamts vom 29. April 2023 habe er erstmals Kenntnis der ausgestellten Pfändungsankündigung erhalten. Die Zustellung einer amtlichen Verfügung stelle einen staatlichen Hoheitsakt dar, der geeignet sei, die Souveränität des betroffenen Staates zu verletzen und damit gegen Völkerrecht zu verstossen. Die Schweiz habe sich in ständiger Praxis gegen direkte postalische Zustellungen verwehrt und entsprechend einen Widerspruch gemäss Art. 10 Bst. a des Haager Zustellungsübereinkommens (HZUe65; SR 0.274.131) erklärt. Die Pfändungsankündigung stelle keine blosse Mitteilung