Der Liegenschaftsverwalter des Beschwerdeführers auf den Cayman Inseln, Herr E.________, sei die einzige Person, welche zur Leerung des Postfaches #________ des Beschwerdeführers, mithin zur Entgegennahme entsprechender Sendungen befugt sei. Herr E.________, hauptberuflich Detective Sergeant, habe indessen schriftlich bestätigt, dass er kein Schreiben aus der Schweiz entgegengenommen habe. Das Betreibungsamt habe keine Zustellbestätigung vorweisen können. Es sei keine rechtskonforme Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt. Dieser habe erst am 20. April 2023 durch die Geschäftsführerin der F.________ Sàrl, Frau G.________, von der Pfändung vom 31. März 2023 erfahren.