Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt habe die Pfändungsankündigung per Einschreiben direkt an die Adresse des Beschwerdeführers auf den Cayman Inseln geschickt. Gestützt auf die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer ________) sei das Einschreiben am 6. März 2023 auf den Cayman Inseln angekommen, am 8. März 2023 zur Abholung gemeldet und gleichentags um 16.26 Uhr zugestellt worden. An wen das Einschreiben angeblich zugestellt worden sei («zugestellt durch»), sei nicht bekannt. Der Liegenschaftsverwalter des Beschwerdeführers auf den Cayman Inseln, Herr E.________, sei die einzige Person, welche zur Leerung des Postfaches #_____