2. 2.1 Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 (Postaufgabe gleichentags) gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Nichtigkeit der Zustellung der Pfändungsankündigung datierend vom 28. Februar 2023 am 8. März 2023 in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West, an den Beschwerdeführer festzustellen. 2. Eventualiter zu Ziff.