Wohnt der Schuldner im Ausland (vorliegend Cayman Inseln), so erfolgt die Zustellung der Pfändungsankündigung (Art. 34 Abs. 1 SchKG) nach Art. 66 Abs. 3 SchKG analog durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (E. 4.1). Zwischen den Cayman Inseln und der Schweiz ist das HZUe65 anwendbar. Dieses lässt die direkte postalische Zustellung auf die Cayman Inseln nach Art. 10 Bst. a HZUe65 zu (E. 4.2.1). Eine Übersetzung der zuzustellenden Urkunden ist bei der direkten postalischen Zustellung nicht vorgeschrieben (E. 4.2.2). Erwägungen: I.