Damit trug das Betreibungsamt dem Umstand, dass sich der Partner nur in eher geringem Umfang an den Kosten der Wohngemeinschaft beteiligen kann, angemessen Rechnung. Könnte sich der Partner in vollem Umfang beteiligen, wäre eine höhere Reduktion angezeigt gewesen. Die Anrechnung eines Grundbedarfs von CHF 1'150.00 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen. 5 IV.