Wird davon ausgegangen, dass der Konkubinatspartner nur CHF 606.00 an den Grundbedarf beitragen kann, verbleiben CHF 1'094.00 des Grundbedarfs, die die Beschwerdeführerin faktisch tragen muss. Das Betreibungsamt rechnete ihr einen Grundbedarf von CHF 1'150.00 an. Es reduzierte also den Grundbedarf einer alleinerziehenden Schuldnerin von CHF 1'350.00 aufgrund der kostensenkenden Wohngemeinschaft mit ihrem Partner um CHF 200.00 auf CHF 1'150.00. Damit trug das Betreibungsamt dem Umstand, dass sich der Partner nur in eher geringem Umfang an den Kosten der Wohngemeinschaft beteiligen kann, angemessen Rechnung.