4.5 Zu berücksichtigen ist, dass die Mittel einer Person, die Sozialhilfe bezieht, begrenzt sind. Sie kann sich entsprechend nur in begrenztem Umfang an den Fixkosten der Wohn- oder Lebensgemeinschaft beteiligen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Höhe der von ihrem Konkubinatspartner bezogenen Sozialhilfe und reicht auch kein entsprechendes Sozialhilfebudget ein. Gemäss der Sozialhilfeverordnung (BSG 860.111) beträgt der Grundbedarf für eine Person CHF 977.00, für zwei Personen CHF 1'495.00 (pro Person CHF 747.50) und für drei Personen CHF 1'818.00 (pro Person CHF 606.00).