Dies gilt auch dann, wenn der Partner Sozialhilfe bezieht, denn die ihm ausgerichtete Sozialhilfe berücksichtigt notwendige Fixkosten und der Sozialhilfeempfänger hat demnach einen Teil der ihm ausgerichteten Sozialhilfe zur Bezahlung von Teilen der gemeinsamen Kosten der Lebensgemeinschaft aufzuwenden. Entsprechend führt grundsätzlich auch die Wohn- oder Lebensgemeinschaft mit einer Person, die Sozialhilfe bezieht, zu einer Kostensenkung und damit zu einer Reduktion des Grundbedarfs. 4.5 Zu berücksichtigen ist, dass die Mittel einer Person, die Sozialhilfe bezieht, begrenzt sind.