Bei einer dauernden Wohngemeinschaft entsteht eine vergleichbare Verbilligung der Lebenskosten wie bei Ehegatten in Hausgemeinschaft und es fallen pro Person weniger Fixkosten an. Dies gilt auch dann, wenn der Partner Sozialhilfe bezieht, denn die ihm ausgerichtete Sozialhilfe berücksichtigt notwendige Fixkosten und der Sozialhilfeempfänger hat demnach einen Teil der ihm ausgerichteten Sozialhilfe zur Bezahlung von Teilen der gemeinsamen Kosten der Lebensgemeinschaft aufzuwenden.