4 Rechnung zu tragen. Vorliegend sei ein Grundbedarf von CHF 1'150.00 angemessen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Sozialhilfeeinkünfte ihres Konkubinatspartners seien unpfändbar und deshalb kein Einkommen im vorliegend relevanten Sinne. Damit wohne sie mit einer Person ohne Einkommen zusammen, weswegen keine kostensenkende Wohngemeinschaft vorliege und ihr der Grundbedarf einer alleinerziehenden Person anzurechnen sei. 4.3 Eine Person, die Sozialhilfe bezieht, verfügt über Einnahmen aus Sozialhilfe.