Stand 1. Juli 2020], unter Hinweis auf BGE 130 III 765 ff.). Sind dem Konkubinat keine Kinder entsprungen und verfügt der Partner zudem über kein Einkommen, so ist der Schuldnerin der Betrag für Alleinstehende anzurechnen (Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ABS 13 405 vom 13. Januar 2014 E. 13). 4.2 Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Kind und ihrem Konkubinatspartner, der nicht der Vater des Kindes ist, zusammen. Der Konkubinatspartner bezieht Sozialhilfe.