4. 4.1 Der Grundbedarf einer alleinerziehenden Schuldnerin beträgt CHF 1'350.00. Verfügt der Partner der in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn- oder Lebensgemeinschaft lebenden Schuldnerin über Einkommen, ist der Ehegatten- Grundbedarf (CHF 1'700.00) einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 [Stand 1. Juli 2020], unter Hinweis auf BGE 130 III 765 ff.).